Laut §61 StVZO und der Rili 93/31 EWG muss ein verbauter Seiterständer am Motorrad bei Entlastung entweder von selbst einklappen, bzw. muss das Losfahren mit ausgeklapptem Seitenständer unmöglich sein. Diese Regelung gilt laut VdTÜV-Merkblatt 734 bei allen Motorrädern ab Baujahr 01/1976.